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AktFoV

§ 1Einrichtung des Aktionärsforums

Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten
www.bundesanzeiger.de,
www.unternehmensregister.de und
www.aktionaersforum.de
erreichbar.
(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR319300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ffb6b34fa65194ce2a9e03b47ddd6565eaeaaab8a4f51a706d48bf1aef1362a

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