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AKNV

§ 7Änderung der Anschrift, Verlängerung

Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.
(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.
(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3502f62177e84b1edfef490890d550b48e1ef4d645e9555f577c9c6e85fdb69f

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