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AKNV

§ 6Aushändigung des Ankunftsnachweises

Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht erforderlich.
(2) Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in geeigneter Art und Weise über die Funktion und die Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Ankunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asylsuchende mit diesem Dokument der Pass- und Ausweispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3502f62177e84b1edfef490890d550b48e1ef4d645e9555f577c9c6e85fdb69f

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