AkkStelleGebV
§ 3Gebührenberechnung
Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle
- 1.
- erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner diese zu vertreten hat,
- 2.
- erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit,
- 3.
- Rückfragen im Rahmen der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung,
- 4.
- interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit Dritten, die mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehen,
- 5.
- Änderungswünsche des Gebührenschuldners im Rahmen der laufenden Leistungserbringung,
- 6.
- die Überprüfung der Einhaltung erlassener Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- 7.
- die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.8.2021 I 3734
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR387700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f666868ebda76bebb99ebda965d33db41e90d36e9a81fbb4d653bd5fe54c0704