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AkkStelleGebV

§ 1Gebührenerhebung

Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle

Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.8.2021 I 3734

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR387700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f666868ebda76bebb99ebda965d33db41e90d36e9a81fbb4d653bd5fe54c0704

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