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AkkStelleG

§ 8Beleihung oder Errichtung

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
1.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
2.
Bundesministerium der Finanzen,
3.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
4.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
5.
Bundesministerium für Gesundheit,
6.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
7.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
1.
die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
2.
die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a5a39d6fac6d936846bb47f3030f42a14e9b7994334be99b32a35c55e303f98

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 90 EEG 2023Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

    „… ür Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 3 …“