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AkkStelleG

§ 7Vorschuss auf Gebühren

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a5a39d6fac6d936846bb47f3030f42a14e9b7994334be99b32a35c55e303f98

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