Zum Gesetzesinhalt

AKG

§ 107Freistellung von Verwaltungsgebühren

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd

XML-Quelle beim Herausgeber