AHundV
§ 21Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
- 1.
- eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,
- 2.
- ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
- 3.
- der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,
- 4.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und
- 5.
- ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.
- 1.
- die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,
- 2.
- die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,
- 3.
- Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder
- 4.
- eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 21 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 3 +++)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243600022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 178ae770d7049f21b681dd752ffb75d2508d21f5c688a231d5a29bef051601c3