eine „deutsche Ware“ eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Inländers nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
2.
eine „ausländische Ware“ eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Ausländers nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
3.
eine „aktive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch einen Inländer nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
4.
eine „passive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch einen Ausländer nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
5.
eine „Eigenveredelung“ der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere institutionelle Einheit nach Anhang A, Abschnitt 2.12 und 2.13 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als den Be- oder Verarbeiter.
(2) Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach der Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden. Die Rücklieferung an den Eigentümer von nicht be- oder verarbeiteten Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur Veredelung geliefert wurden, ist ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzumelden.
(3) Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 sein. Waren, die aus einem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs, wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 vorliegen.
(4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden und anschließend im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1 Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Nummer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet versandt werden, so sind die entsprechenden Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden.
(5) Importe und Exporte von veredelten Waren, die nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatzwaren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden. Dies gilt auch, wenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich vor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte liegt.
(6) Warenverkehre zur oder nach der Eigenveredelung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der Außenhandelsstatistik. Sie sind als Kauf oder Verkauf anzusehen.
(7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungsgebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung nicht erneut anzumelden.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
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