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AHStatDV

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) „Durchfuhr“ ist der einfache Verkehr von Waren, die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stehen.
(2) „Freier Verkehr“ im Sinne der Außenhandelsstatistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von
1.
Unionswaren und
2.
Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74

Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8

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