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AgrStruktGÄndG

Art 6

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54fa101c7029af04c75b9c60b4df4cd6a0b184e7fc34d7e88cecd69a62106520

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