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AgrarservMeistPrV

§ 3Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b1938f619fbd41e4580b8a52001cf091ae6279c0e2e01b4b6d6c6a9ed40c59

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