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AgrarservMeistPrV

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b1938f619fbd41e4580b8a52001cf091ae6279c0e2e01b4b6d6c6a9ed40c59

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