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AgrarOLkV

§ 23Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR465500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3

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