(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich angehört.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
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