(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf aktive Mitglieder haben.
(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).
(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.
(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur unwesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.
(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
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