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AgrarOLkG

§ 56Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17

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