AgrarOLkG
§ 53Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- das Verfahren und
- 3.
- die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem Antragsverfahren den Vertrag und andere Unterlagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vorzulegen,
- 1.
- an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors und
- 2.
- den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17