AgrarOLkG
§ 4Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,
- 2.
- die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere
- a)
- die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,
- b)
- Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),
- c)
- im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse
- aa)
- Mindestmengen,
- bb)
- Mindestmarktwerte,
- cc)
- Mindestanbauflächen,
- d)
- Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere
- aa)
- eine Mindestmitgliederzahl,
- bb)
- die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,
- cc)
- im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,
- 3.
- Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,
- 4.
- das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich
- a)
- des Ruhens der Anerkennung,
- b)
- der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
- c)
- der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
- 5.
- die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.
- 1.
- in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und
- 2.
- in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17