AgrarOLkG
§ 25Beschwerde; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- der Lieferant;
- 2.
- folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusammenschlüsse:
- a)
- eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder
- b)
- ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Lieferantenvereinigungen,
- aa)
- dessen Mitglied der Lieferant ist oder
- bb)
- dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
- 3.
- andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17