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AgrarOLkG

§ 22Wirksamkeit des Vertrages

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17

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