AgrarOLkG
§ 15Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
- 2.
- die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
- 3.
- die Zahlungsbedingungen,
- 4.
- die Preise,
- 5.
- die Lagerung der Erzeugnisse,
- 6.
- die Listung der Erzeugnisse,
- 7.
- die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
- 8.
- die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17