AgrarOLkG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- die staatliche Anerkennung von
- a)
- Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
- b)
- Branchenverbänden,
- 2.
- die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,
- 3.
- das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowie
- 4.
- die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.
- 1.
- aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
- 2.
- im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.
- 1.
- landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
- 2.
- nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5856cf8e4cd50abaf67524228ee8922bd544d39c729f99648ade6db94510d17