AgrarAusbV
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
- 1.
- Pflanzenbau,
- 2.
- Agrartechnik,
- 3.
- Dienstleistung, Kommunikation und Information,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten im Vegetationsverlauf unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit durchführen und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation, zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung umsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen:
- a)
- Boden bearbeiten,
- b)
- Kulturen bestellen,
- c)
- Kulturen pflegen und düngen,
- d)
- Pflanzenschutz durchführen,
- e)
- Pflanzen ernten,
- f)
- Erntegut lagern und konservieren,
- g)
- Landschaft pflegen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;
- 5.
- darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit planen und bewerten, Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation entwickeln, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher und organisatorischer Vorgaben gestalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung konzipieren sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
- 6.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;
- 7.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;
- 8.
- bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Agrartechnik einsetzen, pflegen, warten sowie instand halten und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation durchführen, Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berufsbezogen anwenden sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen, wobei die Tätigkeit nach Buchstabe d in der Auswahl enthalten sein muss:
- a)
- Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft landwirtschaftlicher Maschinen herstellen,
- b)
- Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen,
- c)
- Instandhaltungsarbeiten ausführen,
- d)
- landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T im öffentlichen Straßenverkehr führen,
- e)
- Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräte nach Verwendungszweck zusammenstellen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;
- 5.
- darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation bei Einsatz, Wartung, Pflege und Instandhaltung der Agrartechnik planen und bewerten, dabei Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen, Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen darstellen sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
- 6.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;
- 7.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;
- 8.
- Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er:
- a)
- Kundenanfragen annehmen und Aufträge bearbeiten,
- b)
- Kunden beraten und Angebote erläutern,
- c)
- Reklamationen bearbeiten und
- d)
- Konzepte für Dienstleistungsangebote darstellen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. Pflanzenbau | 35 Prozent, |
| 2. Agrartechnik | 35 Prozent, |
| 3. Dienstleistung, Kommunikation und Information | 20 Prozent, |
| 4. Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.5.2013 I 1250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dff64e6e6fe6401e4980648610a8fbf226a2284b5ef8ab6e6556d5ee010b7f8c