AgrarAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
- 1.
- Pflanzenbau und Agrartechnik,
- 2.
- Arbeitsorganisation.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen, einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein müssen:
- a)
- Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,
- b)
- Saatgut ausbringen,
- c)
- Pflanzenbestände beurteilen und pflegen,
- d)
- Erntemaßnahmen durchführen,
- e)
- Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,
- f)
- Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,
- g)
- Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er:
- a)
- berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen anwenden,
- b)
- arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsschritte im Pflanzenbau planen,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten,
- d)
- Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen,
- e)
- technische und gesetzliche Normen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte beherrschen,
- f)
- Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und
- g)
- Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung darstellen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 6.5.2013 I 1250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dff64e6e6fe6401e4980648610a8fbf226a2284b5ef8ab6e6556d5ee010b7f8c