AgrarAbsFDG
§ 5Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht mitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 405 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR268800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f0ddeea23657cbd379accb3fe42087da9b3df5c70793ceaafaa6b59b69f6cd7