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AgrarAbsFDG

§ 5Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht mitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 405 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR268800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f0ddeea23657cbd379accb3fe42087da9b3df5c70793ceaafaa6b59b69f6cd7

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