(1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das Einhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen, darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaftliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt (Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit
1.
Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebsgelände betreten sowie dort Besichtigungen vornehmen,
2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
3.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(2) Der Begünstigte ist verpflichtet,
1.
die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,
2.
bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 405 V v. 31.8.2015 I 1474
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