AGG
§ 24Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- 1.
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
- 3.
- Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189710006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71344610a0f24b9569d69b7428ed4cb9fbfab8eced8f04354a6dfbd997015c82