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AGebV

§ 8Verteilung der Gemeinkosten

Allgemeine Gebührenverordnung

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6054d0dcfdf5a8249fe1bd864c23c6ff1a154da1520b1c8c0ff58054eca7d66f

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