Zum Gesetzesinhalt

AGB DDR

§ 59

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

(1)
(2) Zur fristlosen Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arbeitnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes erforderlich. Die Zustimmung kann ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach deren Ausspruch nachgeholt werden. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zustimmung zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR001850977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819b7bc26222cdbb8248b45a434f1b8474391dbb95fe2b832b40fa43da96fb32

XML-Quelle beim Herausgeber