Zum Gesetzesinhalt

AGB DDR

§ 58

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Der Arbeitgeber darf
a)
Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b)
Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c)
nicht fristgemäß kündigen.
(2) Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR001850977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819b7bc26222cdbb8248b45a434f1b8474391dbb95fe2b832b40fa43da96fb32

XML-Quelle beim Herausgeber