AGB DDR
§ 58
Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
- Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
- b)
- Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,
nicht fristgemäß kündigen.
Stand: Geändert durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR001850977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819b7bc26222cdbb8248b45a434f1b8474391dbb95fe2b832b40fa43da96fb32