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AGB DDR

§ 245

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR001850977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819b7bc26222cdbb8248b45a434f1b8474391dbb95fe2b832b40fa43da96fb32

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