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AFWoG

§ 13Sonderregelung für das Land Bremen

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sichergestellt worden ist, dass die gewährte Subvention entsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und dass der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 beginnt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115420981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c63cb4b243d0a8fd9bf05d708d7cca061479e769fb906b785a5bc7e9939bb0a8

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