Zum Gesetzesinhalt

AFWoG

§ 11Zuständige Stelle

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115420981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c63cb4b243d0a8fd9bf05d708d7cca061479e769fb906b785a5bc7e9939bb0a8

XML-Quelle beim Herausgeber