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Aflatoxin VerbotsV

§ 3

Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 17.7.2009 I 1990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108100000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8541b9461a0e9e9fb006398125387d1c05a484011a64b4dda87b40ea783ef2

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