AFGBV
§ 3Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Hersteller
- 1.
- die Erklärung des Herstellers, dass
- a)
- das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die funktionalen Anforderungen nach Anlage 1 sowie die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllt, wobei dies auch bei Alterung und Abnutzung der relevanten Systemkomponenten sichergestellt sein muss und
- b)
- die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion nach dem Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1 Nummer 7.2 überprüft wurde,
- 2.
- die Vorlage
- a)
- des Betriebshandbuchs für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes und Anlage 1 Nummer 7.1, Anlage 3 Nummer 2,
- b)
- des Sicherheitskonzepts zur funktionalen Sicherheit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1 Nummer 7.2 und Anlage 3 Nummer 3,
- c)
- des Konzepts zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und Anlage 1 Nummer 15 und Anlage 3 Nummer 4,
- d)
- der funktionalen Beschreibung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 und Anlage 3 Nummer 1,
- e)
- des Katalogs für Testszenarien nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 und Anlage 1 Nummer 10 und
- f)
- von Nachweisen nach Anlage 1 Nummer 12, dass Umweltbedingungen, die im festgelegten Betriebsbereich des Kraftfahrzeugs auftreten können, aber nicht in Tests darstellbar sind, sicher beherrscht werden.
- 1.
- die Einhaltung der technischen Anforderungen an die autonome Fahrfunktion gemäß den Anforderungen nach dieser Verordnung einschließlich Anlage 1,
- 2.
- das Betriebshandbuch nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Nummer 2,
- 3.
- das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 7.2 und Anlage 3 Nummer 3 und
- 4.
- die funktionale Beschreibung nach den Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 1.
- 1.
- andere Verkehrsteilnehmende, unbeteiligte Dritte, Tiere und Sachen im Umfeld des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion erkennen,
- 2.
- eine Risikoabwägung aufgrund der Erkennung nach Nummer 1 und hinsichtlich aller betroffenen Rechtsgüter vornehmen und dabei unter Zugrundelegung der Vorgaben des § 1e Absatz 2 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes das Verhalten der erkannten anderen Verkehrsteilnehmenden, der unbeteiligten Dritten, der Tiere und der Bewegungen der Sachen bewerten und aufgrund dieser Bewertung eine Voraussage über das weitere Verhalten und die weiteren Bewegungen treffen, wobei angenommen wird, dass sich bewegende Fahrzeuge mit maximal zehn Meter pro Sekunde-Quadrat verzögern können und
- 3.
- ein dem Ergebnis der Risikoabwägung nach Nummer 2 und den Vorgaben des § 1e Absatz 2 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechendes geeignetes Fahrmanöver, insbesondere Brems- oder Ausweichmanöver, durchführen.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098610022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3b96e94d3f2842647f1a6221d1457e578178d9cc140d604d505e069bcb0cd53