AFGBV
§ 10Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
- 1.
- Nebenbestimmungen nach § 9 Absatz 5 nicht erfüllt werden und dies zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder Leben von Personen führen kann,
- 2.
- bei einem Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die autonome Fahrfunktion außerhalb des festgelegten Betriebsbereichs eingesetzt wird,
- 3.
- nicht mehr gewährleistet ist, dass während des Betriebs des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion in seinem festgelegten Betriebsbereich die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern vorgenommen werden kann,
- 4.
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 nicht mehr vorliegen,
- 5.
- die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion erloschen ist, zurückgenommen, widerrufen oder auf sonstige Weise unwirksam geworden ist oder
- 6.
- die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind und ein sicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion unter diesen Rahmenbedingungen nicht mehr gewährleistet ist.
- 1.
- nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder
- 2.
- aufgrund einer Anordnung nach Absatz 4 ruht.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098610022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3b96e94d3f2842647f1a6221d1457e578178d9cc140d604d505e069bcb0cd53