AfögVorkHSV
§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
- a)
- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,
- b)
- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt,
- c)
- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015420971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03c5eae409051e01059b1d36716509e5bc783f2a4f33ec65e4553686ffca42d9