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AfögVorkHSV

§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung
a)
in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,
b)
in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt,
c)
in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015420971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03c5eae409051e01059b1d36716509e5bc783f2a4f33ec65e4553686ffca42d9

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