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AfögVorkHSV

§ 1Vorkurse

Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen

(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung
1.
zu einem Kolleg oder
2.
zu einer Hochschule
ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten. Werden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshochschulen durchgeführt, müssen sie von den anderen Lehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015420971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03c5eae409051e01059b1d36716509e5bc783f2a4f33ec65e4553686ffca42d9

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