AEG
§ 5cErhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
- 1.
- Name und Vorname,
- 2.
- Anschrift und Telekommunikationsinformationen,
- 3.
- Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisenbahn,
- 4.
- die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54 Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
- 5.
- Beruf und beruflicher Werdegang,
- 6.
- Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
- 7.
- Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum gefährlichen Ereignis gesehen werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119a548ebc4d575427b294827cf4b47bdf0947103bdcd2904fd13abc4bff4a31
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 48 EBOAnforderungen an Betriebsbeamte
„… n-Bau- und Betriebsordnung, 5. Beruf und beruflicher Werdegang, 6. Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum gefährlichen Ereignis …“
- § 54 EBOAusbildung, Prüfung
„… en, 3. Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisenbahn, 4. die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54 Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 5. Beruf und beruflicher Werdegang, 6. Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 7. An …“