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AEG

§ 2aFeststellung der Eisenbahneigenschaft

Allgemeines Eisenbahngesetz

Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr fest,
1.
ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,
2.
ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder
3.
ob eine Eisenbahn
a)
Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
b)
Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119a548ebc4d575427b294827cf4b47bdf0947103bdcd2904fd13abc4bff4a31

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