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AEG

§ 12cNachweis der Behinderung

Allgemeines Eisenbahngesetz

Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren Beförderungsbedingungen festlegen, dass jene Fahrgäste, die einen Fahrausweis im Zug erwerben möchten, einen amtlichen Nachweis der Behinderung vorlegen müssen. Eine solche Regelung muss die Möglichkeit vorsehen, dass der Fahrgast nachträglich nachweisen kann, zum Zeitpunkt der Beförderung Inhaber eines gültigen Nachweises nach Satz 1 gewesen zu sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119a548ebc4d575427b294827cf4b47bdf0947103bdcd2904fd13abc4bff4a31

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