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AdVermiStAnKoV

§ 6Erstattung von Auslagen

Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten

Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2.
Aufwendungen für Übersetzungen,
3.
Vergütung von Sachverständigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 12.2.2021 I 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c78114995e35c3f4abce8181aae6d1b38f4345203d3fa2a0dd99faaab131c3

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