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ADLV

§ 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
1.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32

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