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ADLV

§ 2Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind
1.
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
2.
die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
3.
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97af20a53569fc311d0df481450a6d3d373c24d847174d032869b32241957d32

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