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AdLDAV

§ 7Verfahren der Datenübermittlung

Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR449000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d5c38574e0a5097913e3eb0df9bbde9cd917f7beb3e493169bca113ebe8c4ac

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