Zum Gesetzesinhalt

AdLDAV

§ 6Anfragedatensatz

Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR449000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d5c38574e0a5097913e3eb0df9bbde9cd917f7beb3e493169bca113ebe8c4ac

XML-Quelle beim Herausgeber