(1) Die Akademie der Künste übernimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin die Rechte und Pflichten, welche für die bisherige gemeinsame Körperschaft Akademie der Künste der Länder Berlin und Brandenburg begründet worden sind.
(2) Bis zur Neuwahl der Organe führen die Organe der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste ihre Geschäfte fort.
(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vorgesehenen Satzung findet die Satzung vom 24. Oktober 1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 1994 entsprechende Anwendung.
(4) Die nichtrechtsfähige Stiftung Archiv der Akademie der Künste wird aufgelöst. Die Akademie der Künste übernimmt die Rechte und Pflichten, welche für die bisherige Stiftung Archiv der Akademie der Künste begründet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
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