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§ 13Haushalt, Aufsicht, Rechnungsprüfung

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie der Künste einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts. Die Akademie der Künste kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter annehmen.
(2) Die auf Bundesebene für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Akademie der Künste.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Akademie der Künste werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Für besondere Funktionen kann in der Satzung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b3cdabd78cdfff17101c162e342234cd1a2416643615760af1b1e647037979

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